Standard Leistungen und Erweiterungen private Haftpflichtversicherung |
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Die private Haftpflichtversicherung ist die wichtigste Privat-Sachversicherung.
Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt im Privatbereich vor Schäden im Alltag,
die einem Dritten schuldhaft zugefügt werden. Der Schädiger haftet mit seinem gesamten
aktuellen und zukünftigen privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen,
Wertpapieren usw.). Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze § 823 BGB. Einen allumfassenden
Vertrag gibt es nicht. In den Standarttarifen sind in der Regel nur folgende Grundabsicherungen für private Haftpflichtrisiken abgedeckt: |
In den Tarifen mit erweitertem Deckungsumfang sind unter anderem folgende wichtige Zusatzeinschlüsse für private Haftpflichtrisiken empfehlenswert:
1. Forderungsausfalldeckung
Warum die Forderungsausfallsdeckung so wichtig ist: Für den Fall,
dass jemand Ihnen einen Schaden zufügt, und diesen nicht zahlen kann, tritt Ihre eigene Haftpflicht für
den Ihnen entstandenen Schaden ein. Da heute immer noch ca. 1/4 bis 1/3 der in der Bundesrepublik
lebenden Bevölkerung nicht durch eine Privathaftpflicht abgesichert ist, ein wichtiger
Zusatzbaustein für die Privathaftpflicht, gerade bei höheren Schäden, die oft existenzbedrohend sein
können, wenn der Schädiger keinen Schadenersatz, bzw. bei Personenschäden auch kein
Schmerzensgeld, etc. leisten kann. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten
Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten
Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird in der Regel ein Selbstbehalt von 2.500 Euro abgezogen
(die SB-Höhe ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.
2. Verletzung der Aufsichtspflicht deliktunfähiger Kinder
Kinder unter 7 Jahren gelten als schuldunfähig
und sind aus diesem Grund nicht haftpflichtig. Im öffentlichen Verkehr ist diese Begrenzung auf Kinder bis
zum 10. Lebensjahr erhöht. Beispiel: Zündelt Ihr 6-jähriger Bub in der Garage des Nachbarn, die daraufhin
abbrennt, so ist Ihr Kind nicht haftbar zu machen, da es schuldunfähig ist. Der Schaden muss von Ihrem
Nachbarn getragen werden. Soweit das bürgerliche Gesetzbuch. Liegt jedoch Ihrerseits eine Verletzung der
Aufsichtspflicht vor, so wird man sich an Ihnen schadlos halten. Hier greift diese Deckungserweiterung und
übernimmt den Schaden. Die Erstattungsfähige Entschädigung ist auf eine bestimmte Summe begrenzt.
Die Erstattungsgrenze ist bei den Anbietern unterschiedlich.
3. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Schadenersatzansprüchen von Sozialversicherungen
und Arbeitgebern in Folge von verursachten Personenschäden. Beispiel: Wird eine von Ihnen geschädigte
Person erwerbsunfähig, so erhält sie von dem entsprechenden Sozialversicherungsträger eine Rente.
Die Sozialversicherung holt sich die Rente jedoch von Ihnen bzw. Ihrer Standard Haftpflichtversicherung
zurück (nimmt Sie in Regress). Die Rente wird von der Standardversicherung jedoch nicht übernommen
wenn die geschädigte Person ein Verwandter 1. Grades (z. B. Ehegatte, Kind) ist.Einige
Versicherungsgesellschaften bieten jedoch eine Klausel an, die diese Regressansprüche der
Sozialversicherungsträger in jedem Fall abdeckt.
4. Schlüsselverlust von fremden Privatschlüsseln
Moderne Schließanlagen sind in Mehrfamilienhäusern
keine Seltenheit. Die Ihnen zur Verfügung gestellten Schlüssel passen für die Hauseingangstür und zu Ihrer
Wohnung. Sollten Sie Ihren Schlüssel verlieren, haften Sie und der Vermieter wird auf Schadenersatz bestehen.
Folge: Es müssen alle Schließzylinder für die Haustür und die Wohnungstüren und zwar auch der Mitbewohner,
ausgetauscht werden. Schnell entstehen erhebliche Kosten. Dieses Risiko ist in der Privat-Haftpflichtversicherung
als Extra mit zu versichern. ( vdabbakw )
5. Schlüsselverlust von Berufs-/Firmenschlüsseln
zu beruflichen Zwecken überlassenen Berufs-/Firmenschlüssel
6. Schlüsselverlust von Dienstschlüsseln
zu beruflichen Zwecken überlassenen Dienstschlüssel für Beamte/Angestellte
im öffentlichen Dienst
7. Zusatzeinschluß der Diensthaftpflicht
für Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst, Lehrer (freiberuflliche,
angestellte, beamtete/öffentlicher Dienst
8. Surfbrettnutzung
Personen-/Sach-/Vermögenssschäden, verursacht durch die Nutzung eigener und/oder
geliehener/gemieteter Surfbretter sind zusätzlich versicherbar. Hinweis: Der Schaden, der an dem
gemieteten/geliehenen Surfbrett entsteht, ist hier nicht gemeint! Sollten Sie dieses Risiko mitversichern
wollen, so wählen Sie die Deckungserweiterung: »Fremde geliehene Sachen«.
Hier gibt es aber nur wenige Anbieter, die dieses Risiko mitversichern.
9. Hüten fremder Hunde
Verursacht ein von Ihnen gehüteter, fremder Hund (ausgenommen Kampfhunde)
einen Schaden, sind Sie abgesichert. Sollte der Hundebesitzer jedoch eine eigene
Hundehalter-Haftpflichtversicherung besitzen, tritt diese ein.
10. Tätigkeit als Tagesmutter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dieser Tätigkeit,
insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen mindederjährigen Kindern.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. der Erziehungsberechtigten aus
Schäden, die die betreuten Kinder erleiden.
11. Gefälligkeitshandlungen
Einige Anbieter übernehmen auch Schäden, welche durch Gefälligkeitshandlungen
verursacht wurden. Beispiel: Sie helfen Ihrem Freund beim Umzug und lassen einen Spiegel fallen.Hinweis:
Bei den Standardversicherungen ist dieser Schutz (entgegen landläufigem Wissen) nicht mitversichert.
Die Schadenerstattung ist auf eine bestimmte Schadenhöhe begrenzt. Die Begrenzung dieser Erstattungshöhe
ist bei den Anbietern unterschiedlich.
12. Fremde geliehene Sache
Wenige Anbieter übernehmen auch Verlust und/oder Schäden, die an fremden
zu privaten Zwecken geliehenen oder gemieteten Sachen verursacht wurden.Beispiel: Sie leihen sich von einem
Freund einen Fotoapparat, der Ihnen im Urlaub kaputt geht. Die Reparaturkosten werden von der
Haftpflichtversicherung nur dann übernommen, wenn diese Deckungserweiterung explizit beantragt wird.
Sie leihen sich Skier aus und verlieren einen Ski durch einen Sturz im Tiefschnee.
Nur mit dieser Deckungserweiterung wird dieser Verlust getragen.Bei den Standardversicherungen ist
dieser Schutz (entgegen landläufigem Wissen) nicht mitversichert.
13. Schäden an Mobiliar
in gemieteten Ferienwohnungen/Ferienhäusern - bei einzelne Anbieter ist auch
beschädigtes Mobiliar in gemieteten Ferienwohnunge/Ferienhäusern mitversichert. Die Entschädigung
ist in der Regel auf eine bestimmte Summe begrenzt. Die Höhe der Entschädigungsgrenze ist bei den
entsprechenden Anbietern unterschiedlich. Zusätzliche Beschränkungen gibt es beim Ort der gemieteten
Objekte (Deutschland und oder Europa - EU-Staaten, Norwegen, Dänemark, Schweden)
14. Besitz und Verwendung von motorisierten Flugmodellen
bei fast allen Anbietern sind
Personen-/Sach-/Vermögensschäden durch den Besitz und die Verwendung von motorisierten Flugmodellen
bis 5 kg Fluggewicht ausgeschlossen. Es gibt nur vereinzelte Anbieter, die diesen Einschluß anbieten.
15. Geltungsbereich
bei vielen Anbietern ist der Geltungsbereich für das Ausland erweitert.
Z. B. Europa/EU durchgehender Aufenthalt z. B. bis 24/36/48 Monate oder sogar unbegrenzt.
Außerhalb Europas/EU (weltweit), z. B bis 6/12/24 Monate
16. Kaution bei Schäden im Ausland
einzelne Versicherer bieten auch eine Kautionszahlung
bei verursachten Personen-/Sach-/Vermögensschäden im Ausland an. Die Kautionsleistung ist auf
eine Summe begrenzt. Die Begrenzug der Kautionshöhe ist bei den wenigen Anbietern unterschiedlich.
17. Haftpflichtschäden durch eigene Segelboote
bei einigen Anbietern sind Personen-/Sach-/Vermögensschäden
durch den Besitz und die Nutzung eigener privatgenutzter Segelboote eingeschlossen. Der Versicherungsschutz
ist bei den Anbietern in der Regel eingeschränkt auf Segelboote mit einer Segelfläche bis 10 qm Segelfläche
18. alleinstehender Elternteil im Haushalt des Versicherungsnehmers
bei einigen Anbietern kann ein
alleinstehender Elternteil der in der Wohnung des Versicherungsnehmers wohnt gegen einen niedrigen
Zusatzbeitrag, bei einigen Anbietern auch beitragsfrei, mitversichert werden. Dies gilt ebenfalls für
eine im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden pflegebedürftigen Angeghörigen oder Elternteil.
19. Implosionssschäden - bei einigen Anbietern sind auch Schäden durch Implosion eingeschlossen (z. B. bei TV-Geräten)
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