Haftpflichtversicherung - Schmerzensgeld |
|
stellt den finanziellen Ausgleich dar, der für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu zahlen ist. - § 253 BGB - Der Schmerzensgeldanspruch hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion ist übertragbar und vererblich. Ein Schmerzensgeld kommt sowohl im Falle der Verschuldenshaftung, wie auch bei der Gefährdungshaftung in Betracht. Auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann ein Schmerzensgeld beansprucht werden. ( vdabbakw ) |
| VDABBAKW_1012 06.02.2012-16:49:56 |