Haftpflichtversicherung - Schmerzensgeld |
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stellt den finanziellen Ausgleich dar, der für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu zahlen ist. - § 253 BGB - Der Schmerzensgeldanspruch hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion ist übertragbar und vererblich. Ein Schmerzensgeld kommt sowohl im Falle der Verschuldenshaftung, wie auch bei der Gefährdungshaftung in Betracht. Auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann ein Schmerzensgeld beansprucht werden. |
| VDABBAKW_1012 11.03.2010-11:30:22 |