Haftpflicht - Haftpflichtversicherung

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Haftpflichtversicherung - Schmerzensgeld

stellt den finanziellen Ausgleich dar, der für immaterielle Schäden bei Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu zahlen ist. - § 253 BGB - Der Schmerzensgeldanspruch hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion ist übertragbar und vererblich.

Ein Schmerzensgeld kommt sowohl im Falle der Verschuldenshaftung, wie auch bei der Gefährdungshaftung in Betracht. Auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann ein Schmerzensgeld beansprucht werden.

VDABBAKW_1012 30.07.2010-19:20:32