im Haftpflicht - Schadenfall zu beachten |
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Der Versicherer ist unverzüglich über einen Schaden zu informieren. Nach § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss die Anzeige des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche erfolgen. Näheres finden Sie in den jeweiligen allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gesellschaften. Nach der Meldung des Schadens ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle relevanten Informationen über den Schadenshergang dem Versicherer mitzuteilen sowie für die Begrenzung des Schadens Sorge zu tragen. |
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Wichtig: |
| VDABBAKW_1018 06.02.2012-16:56:13 |